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Allgemeine Anordnungen

1.) Der Verband führt den Namen: Ungarischer Bäderverband (im Weiteren: Verein),
auf Ungarisch: Magyar Fürdõszövetség,
auf Englisch: Hungarian Baths Association
2.) Sitz: 1138 Budapest, XIII. Bezirk, Népfürdõ u. 38.
3.) Eintragung des Vereins: 1992.
4.) Der Verein entfaltet seine Tätigkeit in der Republik Ungarn.
5.) Der Verein ist eine juristische Person, er verfolgt seine Ziele entsprechend den Bestimmungen des Vereinsgesetzes (1989 II.).
6.) Die Aktivitäten des Vereins werden durch die Oberstaatsanwaltschaft der Hauptstadt gesetzlich überwacht.


Ziele und Aufgaben des Vereins

1.) Die Ziele des Vereins sind:
  • Fachliche Interessenvertretung und Interessenschutz der Bäder im Inland und Ausland,
  • Die Förderung der lokalen und regionalen Entwicklung und Betreibung der Bäder,
  • Fachliche Beratung.
2.) Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
  • regelmässige, organisierte Pflege der Beziehungen zu den Mitgliedern des Verbands
  • Studium der heimischen und ausländischen Fachliteratur in Bezug auf fachliche Weiterentwicklung, Förderung der Anwendung dieser Kenntnisse, zeitweise Veröffentlichungen,
  • Organisation von Studienreisen ins In- und Ausland,
  • Abwicklung fachspezificher Veranstaltungen,
  • Teilnahme an der Ausarbeitung und Modernisierung der technischen, hygienischen und juristischen Regelungen für Bäder
  • Koordinierung der Kommunikation mit den Krankenversicherungen,
  • Teilnahme an der Organisation fachspezifischer Lehrgänge, Organisation eigener Kurse,
  • Fachberatung und Konsultation im Zusammenhang mit Badebetrieb, -entwicklung und -planung,
  • Pflege der Beziehungen zu heimischen und ausländischen Fachorganisationen und anderen Interessenten an Badedienstleistungen,
  • Wahrung und Förderung des Gedenkens an hervorragende Persönlichkeiten und die heimische Tradition des Badewesens.
Die internationale Tätigkeit des Vereins

Der Verein darf aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung - im Rahmen der durch Rechtsvorschriften garantierten Möglichkeiten - zum Mitglied internationaler Organisationen werden, die der Verwirklichung der Ziele des Vereins zuträglich sind.

Der Tätigkeitsbereich des Vereins
Fachliche Interessenvertretung Dienstleistungsordnung
91 12 10
Außerschulische praktische Fachausbildung Dienstleistungsordnung
80 42 20 1
Übersetzung Dienstleistungsordnung
74 83 13
Dolmetscherdienste Dienstleistungsordnung
74 83 14
Werbung Dienstleistungsordnung
74 40 1
Humanpolitische Geschäftsberatung Dienstleistungsordnung
74 14 14
Themenmanagement, Programmkoordination Dienstleistungsordnung
74 14 21
Wissenschaftliche, fachliche Veranstaltungen, Organisation von Schauen und Ausstellungen Dienstleistungsordnung
74 84 15
Vermittlung von Unterkünften in Ferienorten bzw. -heimen Dienstleistungsordnung
55 23 12
Dienste im Bereich von Buchveröffentlichungen Dienstleistungsordnung
22 11 90


Die Mitglieder des Vereins

1.) Als Vollmitglied
des Vereins kann aufgenommen werden, wer die Satzung des Verbands für sich als bindend anerkennt und wer von der Vollversammlung die Zustimmung für die Aufnahme erhält, insbesondere:
- die Betreiber von Badeeinrichtungen,
- heimische und ausländische selbständige Badeverbände, Badevereine.
2.) Als Ehrenmitglieder können hervorragende, angesehene Persönlichkeiten oder Organisationen des Badewesens aufgenommen werden, wenn ihnen die Ehrenmitgliedschaft durch Antrag des Vorstands von der Vollversammlung angeboten wird.
3.) Fördermitglieder können solche Körperschaften oder Firmen sein, die mit den Badewesen in enger Verbindung stehen, wie Ausbildungsstätten, Sportvereine, Organisationen im Badewesen, Zuliefererfirmen, Banken, Beraterfirmen, Forschungsinstitutionen, Dienstleistungsunternehmen im Fremdenverkehr usw., sofern sie die Zielsetzungen des Vereins anerkennen und deren Verwirklichung verfolgen; die Vollversammlung muss ihrer Aufnahme nach vorherigem Antrag des Vorstandes zustimmen.
Nicht natürliche Personen im Verein werden durch die Leitung der Mitgliederorganisationen bzw. durch die von ihnen bevollmächtigten Personen vertreten.
Einzelne, zu Badeunternehmen bzw. Wirtschaftsgesellschaften gehörende Bäder können auch selbständig Mitglieder werden.


Die Rechte der Mitglieder

Die Vollmitglieder des Vereins
a.) nehmen an der Arbeit, den Konsultationen und Veranstaltungen des Vereins teil. Jedem Vollmitglied steht das Wahlrecht zu, von juristischen Personen kann ein Repräsntant in den Vorstand des Bäderverbands gewählt werden;
b.) haben das Recht, nach den durch den Vorstand bestimmten Voraussetzungen alle Dienstleistungen und Vergünstigungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen;
c.) können Anträge einreichen oder bei allen Organen des Vereins Beschwerde einlegen;
d.) können bei den Vollversammlungen oder anderen Veranstaltungen des Verbandes über ihre Tätigkeit referieren und, wenn dieses mit einer Ausstellung verbunden ist, 50% Kostenermäßigung beanspruchen.


Die Ehren- und Fördermitglieder haben die gleichen Rechte, wie die Vollmitglieder, mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts. Natürliche Personen und Ehrenmitgliederhaben keinen Anspruch auf Kostenermäßigung bei Ausstellungen, auch können sie bei Veranstaltungen nur dann über ihre Tätigkeit referieren oder kommerzielle Werbetätigkeit entfalten, wenn dafür eine Sondervereinbarung getroffen wurde.

Mitglieder des Vertretungsorgans können ungarische Staatsbürger oder in Ungarn niedergelassene bzw. über eine ungarische Aufenthaltserlaubnis verfügende nicht-ungarische Staatsbürger sein, sowie andere, nicht-ungarische Staatsbürger, sofern sie nicht von der Ausübung öffentlicher Ämter ausgeschlossen sind.

Die Pflichten Der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:
a.) die Satzung und Bestimmungen des Vereins bzw. der Ausschüsse einzuhalten,
b.) sich an der Arbeit des Verbandes zu beteiligen,
c.) die Verbandsbeiträge zu zahlen.


Die Summe

Unter 300 m2 Wasseroberfläche 50.000.- Ft/Jahr
301 m2 - 2000 m2 Wasseroberfläche 70.000.- Ft/Jahr
2001 m2 - 4000 m2 vWasseroberfläche 110.000.- Ft/Jahr
Mitglieder, die mehr Bäder betreiben 220.000.- Ft/Jahr
Fördermitglieder 150.000.- Ft/Jahr
Einzelmitgleider 10.000.- Ft/Jahr


Der Mitgliedsbeitrag von juristischen Personen, Selbständigen und Fördermitgliedern beträgt - sofern der Vorstand nicht anders entscheidet - genausoviel, wie der von über 4001 m2 Wasseroberfläche verfügenden Vollmitgliedern.

Für Ehrenmitglieder wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.

Der Mitgliedsbeitrag kann in zwei gleichen Raten bezahlt werden, spätestens bis zum 28. Februar und 31. Juli.

Ende der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschat wird beendet durch:
  - Austritt,
  - Streichung,
  - Ausschluss,
  - Tod der natürlichen Person,
  - Auflösung der juristischen Person, Organisation ohne Rechtsnachfolger,
2.) wenn das Mitglied seinen Austritt schriftlich erklärt.
3.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn der Mitgliedbeitrag trotz schriftlicher Aufforderung bis zum 31. August nicht entrichtet wurde.
4.) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, sofern es gegen die Satzung oder die inneren Bestimmungen des Vereins verstößt, die Interessen des Vereins verletzt oder wenn es sich in einer für ein Mitglied ungebührlichen Weise verhält. Zu einem Ausschluß ist die Vollversammlung gemäß einem Antrag des Vorstandes berechtigt.


Die zentralen Organe des Vereins

I.) Vollversammlung

Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Vereins, die Gesamtheit aller Mitglieder..
Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn 50% der Mitglieder anwesend sind. Die wiederholt einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Vollversammlung kann nach Bedarf, muss aber mindenstens einmal im Jahr einberufen werden; sie muss auch zustandekommen, wenn sie vom Gericht angeordnet oder von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe bestimmter Gründe und Ziele gewünscht wird.

Ausschließlich in die Kompetenz der Vollversammlung gehört :
a.) die Festlegung und Modifizierung der Satzung und der Organisations- und Geschäftsbedingungen;
b.) Wahl und Absetzung der sieben Vorstandsmitglieder, d.h. Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende
c.) Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern;
d.) Annahme des Jahresberichts des Vorstandes;
e.) Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;
f.) Verkündung der Vereinigung mit oder Trennung von einer anderen Gesellschaft;
g.) alles andere, was nach einer Rechtsvorschrift oder der Satzung zum Wirkungskreis der Vollversammlung gehört.

Zur Beschlussfassung in den Punkten a), e) und f) ist eine Zweidrittelmehrheit, zu den übrigen Punkten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.

II.) Vorstand

Der Vorstand ist die Körperschaft, die die laufende Arbeit des Vereins leitet, koordiniert und regelt. Seine Mitglieder werden von der Vollversammlung in geheimer Wahl bestimmt. Der Vorstand besteht aus 7 Personen:
   1 Vorsitzender
   3 stellvertretende Vorsitzende (Vizepräsidenten)
   3 weitere Mitglieder des Vorstands.

Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die gewählten Amtsträger tragen ihr Amt vom 1. Januar nach der Wahl vier Jahre lang, bis zum 31. Dezember (die ersten Amtsträger vom Tag ihrer Wahl an).

Der Zeitpunkt der Vorstandswahl wird vom Vorstand bestimmt.

Im Falle eines Rücktritts oder einer Ausscheidung innerhalb des Wahlzyklus wird ein Vorstandsmitglied von der nächsten Vollversammlung für die Zeit bis zum Ende des Zyklus gewählt.

Im Falle des Rücktritts oder der Ausscheidung des Präsidenten übernimmt der durch den Vorstand bestimmte Vizepräsident dessen Aufgaben. Sein Nachfolger wird durch die nächste Vollversammlung für die Dauer bis zum Ende des Zyklus gewählt.

Die Arbeitgeberrechte gegenüber den Angestellten des Vereins werden mit vorheriger Genehmigung des Vorstandes vom Präsidenten wahrgenommen.

Der Vorstand überprüft selbst oder lässt die Buchführung, den Jahresbericht und die Aktivitäten des Verbandes in Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten überprüfen.

Der Vorstand entscheidet über die Person des Generalsekretärs und des Finanz- und Wirtschaftsleiters.

Die Zuständigkeit des Vorstands:

a./ Leitung des Verbandes gemäß den Beschlüssen des Vereins, Bestimmung des jährllichen Arbeitsprogramms, Formulierung eines Standpunktes zu grundlegenden Fragen bezüglich der Mitgliedschaft;
b./ Einberufung der Vollversammlung;
c./ Unterbreitung der Satzung bzw. deren Modifizierung an die Vollversammlung;
d./ Stellungnahme zu Konzepten der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik, Formulierung von Stellungnahmen und Vorschlägen zu Fragen der Rechtsprechung und deren Weitergabe an die entsprechenden Foren, Koordinierung der Lobbytätigkeit des Vereins;
e./ Einrichtung und Auflösung von ständigen und ad hoc Ausschüssen, Diskussion und Annahme ihrer Berichte;
f./ Genehmigung von Ernennungen bzw. Absetzungen von Angestellten in Sekretärsposten, gemäß Vorschlägen des Präsidenten;
g./ Diskussion des Jahresberichts über die Erfüllung der Aufgaben des Vorstands und die Arbeit der geschäftsabwickelnden Organisation des Vereins; Beschlussfassung über die Annahme des Berichts;
h./ Einberufung einer Mitgliederorganisation oder eines von ihm bestimmten Vertreters, bzw. Ernennung des Vereinsausschusses, zur Klärung von Fachfragen
i./ i.Erstellung und Modifizierung der Organisations- und Geschäftsbedingungen des Vereins.

Der Vorstand arbeitet aufgrund des Jahresarbeitsplans und tagt bedarfsmässig, mindestens aber zweimal im Jahr. Der Präsident des Vereins ist für die Einberufung der Sitzung verantwortlich. Der Vorstand benachrichtigt die Vollversammlung regelmässig über die Erfüllung seiner Aufgaben. Der Präsident des Vereins führt in der Vorstandssitzung den Vorsitz.

Der Präsident des Kontrollausschusses, der Generalsekretär und der Verwaltungsleiter nehmen an der Sitzung des Vorstandes in beratender Funktion teil.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit, im allgemeinen in offener Abstimmung. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Präsident der Vorstandssitzung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.

Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten, um bestimmte Aufgaben erfolgreich zu lösen und einheitliche Stellungnahmen auszuarbeiten. Die Bestimmungen der Ausschüsse werden den Aufgaben entsprechend von ihnen selbst ausgearbeitet und durch den Vorstand genehmigt.

Der Vorstand kann ein Beratergremium aus erfahrenen, mittlerweile in den Ruhestand getretenen früheren leitenden Mitarbeitern des Vereins rekrutieren; dieses verfügt über die Befugnisse und Aufgaben der Ausschusses.

III.) Sekretariat

Das Sekretariat besteht aus 2 Mitgliedern: dem Generalsekretär und dem Wirtschafts- und Finanzleiter.

Der Generalsekretär steht in Vebindung mit den Sekretariaten der heimischen und ausländischen Partnerorganisationen, erfüllt registrative und administrative Aufgaben und alles, was vom Präsidenten bestimmt wurde.

Der Generalsekretär schickt das zuvor genehmigte Material an die Mitglieder der Vollversammlung, mindestens 8 Tage vor der Versammlung, insbesondere
  - den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr;
  - die Gemehmigung des Haushaltsplans;
  - die Modifizierung der Satzung und der Organisations- und Geschäfts- bedingungen.

Der Geschäfts- und Finanzleiter sorgt für die reibungslose Arbeit des Vereins unter Einhaltung der Finanz- und Administrationsvorschriften und trägt die Verantwortung für finanzielle Maßnahmen.

IV.) Ausschüsse und Sektionen

Ausschüsse und Sektionen können sowohl von der Vollversammlung als auch vom Vorstand für besondere Aufgaben ins Leben gerufen oder ernannt werden, dazu können auch Mitglieder und leitende Angestellte aufgefordert werden. So können auch regionale oder Landesfachausschüsse eingerichtet werden.

Die Auschüsse bestehen aus 4-10, für die Dauer von 3 Jahren gewählten Mitgliedern. Das Amt der Vorsitzenden der Ausschüsse kann im Interesse einer fachlichen Vielseitigkeit nur einmal verlängert werden.

Kontrollausschuss
Der Kontrollausschuss, der aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern besteht und für die Dauer von 3 Jahren gewählt wird, hat die Aufgabe, die satzungsmässige Arbeit und Wirtschaftsführung des Vereins bzw. die Durchführung der Vereinsbeschlüsse zu kontrollieren. Vorsitzender und Mitglieder des Kontrollausschusses erfüllen ihre Aufgabe auf ehrenamtlicher Basis.

Die Mitglieder des Kontrollausschusses haben - im Rahmen der gegebenen Rechtsvorschriften - das Recht auf Einsicht aller Dokumente des Vereins. Der Kontrollausschuss erstellt jedes Jahr einen Bericht mit Erfahrungswerten und Vorschlägen, die er aufgrund seiner Wahrnehmungen vor Ort und aller verfügbaren Informationen zusammengestellt hatte, sowie jedes zweite Jahr einen umfassenden Bericht an die Vollversammlung. Das Infomaterial und der Bericht müssen zuvor vom Vorstand diskutiert werden.

Vorsitzender und Mitglieder des Kontrollausschusses sind nicht befugt, in Angelegenheiten des Vereins zu verfahren.

V.) Vertretung

Der Verein kann durch den Präsidenten oder durch jeden einzelnen Vizepräsidenten uneingeschränkt vertreten werden, jeder von ihnen ist im Namen des Vereins zeichnungsberechtigt.

Präsident des Vereins: Dr. István Németh
Vizepräsidenten:
  • Dr. Imre Deák
  • Gyula Czeglédi
Auflösung des Vereins:

Der Verein löst sich auf, wenn
  • die Vollversammlung seiner Auflösung beistimmt;
  • er sich mit einer anderen Gesellschaft vereinigt;
  • er aufgelöst wird,
  • seine Auflösung festgestellt wurde.
Falls der Verein ohne Rechtsnachfolger aufgelöst wird, fällt das Vermögen des Vereins an die Vollmitglieder, die bei der Auflösung Mitglieder waren, im Verhältnis der im letzten Jahr bezahlten Beiträge.


Wirtschaftliche Verwaltung des Vereins

Das Vermögen des Vereins bilden
  • die Mitgliedsbeiträge;
  • die finanzielle Förderung der Ehrenmitglider,
  • andere finanzielle Fördermittel.
Der Verein hat das Recht, im Interesse der Verwirklichung seiner Ziele von jedem beliebigen Anbieter Fördermittel anzunehmen.

Für die Schulden des Vereins tragen die Mitglieder - über ihre Beiträge hinaus -keine Verantwortung.

Gelegentlich anfallende Arbeiten geschäftlicher und administrativer Art, für die zusätzliches Personal benötigt wird, werden von einem der Mitglieder zu jeweils im gesonderten Vertrag festgelegten Bedingungen übernommen.

Obige Satzung der Ungarischen Bäderverbandes ist die von der Gründung am 25. November 1992 stammende, alle Modifizierungen beinhaltende Version.

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Generalversammlung der Ungarischen Bädervereinigung 2004
Die Ungarische Bädervereinigung hält ihre erste Generalversammlung im Jahr 2004 am 28.-29. Apr. in Kecskemét ab. Für ausführliche Informationen klicken Sie bitte hier bzw. finden Sie unsere Verwaltung über "Kontakt".

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Am 26. August wurde die erneuerte Version der Webseite des Bäderver- bands ins Netz gestellt. >> Weiter
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